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Berliner
Landesfischereiordnung (LFischO) - vom 12.12.2001
... LFischO (Berliner
Landesfischereiordnung) vom 12. Dezember 2001 (letzte Änderung vom 25.
September 2012) ...
Abschnitt 3
§§ 8 und 9 - Fangverbote, Schonzeiten und
Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen, Zurücksetzen von Fischen
(Alle hier
angegebenen
Schonzeiten und Mindestmaße dürfen in Berlin nicht
unterschritten
werden.
Zur besonderen Beachtung: An vielen
Gewässern werden durch den/die Fischereiberechtigten die Schonzeiten zu
Gunsten
der Fische verlängert und die Mindestmaße erhöht. Es gelten dann die
weitergehenden Bestimmungen in Ihrem Erlaubnisschein!)
ganzjährig
* Die Schonzeiten gelten dort, wo die Fische als Besatz in Fließgewässer eingebracht wurden. Sonst sind diese Fische ganzjährig geschützt.
** Schonzeit, soweit den Fischen mit der Handangel nachgestellt wird.
§ 18 Abs. LFischO (4) Der Angler darf insgesamt je Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander anlanden oder bei sich führen. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung.
Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 5
Nr. | Art | Schonzeit | Schonmaß (cm) |
Nr. | Art | Schonzeit | Schonmaß (cm) |
1 | Flußbarsch / Perca fluviatilis | 10 | Kaulbarsch / Gymnocephalus cenuus | ||||
2 | Binnenstint / Osmerus erperlanus f. spir. | 11 | Marmorkarpfen / Aristichthys noblis | ||||
3 | Blei /Abramis brama | 12 | Plötze (Rotauge) / Rutilus rutilus | ||||
4 | Dreistachl. Stichling / Gasterosteus aculeatus | 13 | Rotfeder / Scardinius erythrophthalmus | ||||
5 | Flunder / Platichthys flesus | 14 | Schwarzer Zwergwels / Ictalurus melas | ||||
6 | Giebel / Carassius auratus gibelio | 15 | Silbekarpfen / Hypophthalmichthys molitrix | ||||
7 | Goldfisch / Carassius auratus auratus | 16 | Sonnenbarsch / Lepomis gibbosus | ||||
8 | Graskarpfen / Ctenopharyngodon idella | 17 | Ukelei / Albumus albumus | ||||
9 | Güster / Blicca björkna | 18 | Zwergwels / Ictalurus nebulosus |
§ 9
Zurücksetzen von
Fischen
(1) Untermaßige Fische oder
während
der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das
Fanggewässer
zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des
Absatzes 1,
die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das
Fanggewässer
zurückzusetzen. Deren
Mitführen oder Verwertung ist unzulässig.