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Schonmaße Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg
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über die
gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
(Hessische
Fischereiverordnung - HFO) vom 02. Dezember 2010
(gültig
bis 31.12.2024)
§ 1 Fangverbote - Es ist verboten, Fische, Krebse oder Muscheln folgender Arten zu fangen oder sich anzueignen:
(Alle hier
angegebenen
Schonzeiten und Mindestmaße dürfen in Hessen nicht
unterschritten werden.
Zur besonderen Beachtung: An vielen Gewässern werden durch
den/die
Fischereiberechtigten die Schonzeiten zu Gunsten der Fische verlängert
und die
Mindestmaße erhöht. Es gelten dann die weitergehenden Bestimmungen in
Ihrem
Erlaubnisschein!)
r. | Art | Schonzeit |
Lachs / Salmo salar
§ 2 Schonzeiten und Mindestmaße
(1) 1Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:
Nr. |
Art |
Schonzeit | Mindestmaß (cm) |
Nr. |
Art |
Schonzeit | Mindestmaß (cm) |
1 | Aal / Anguilla anguilla | 01.10. - 01.03. | 50 |
|
|||
2 | Äsche / Thymallus thymallus | 01.03. - 15.05. | 30 | ||||
3 | Atlant. Forellen (Bach-, See-, Meerforelle / Salmo trutta) | 15.10. - 31.03. | 25 | ||||
4 | Barbe / Barbus barbus | --- | 40 | ||||
5 | Hecht / Esox lucius | 01.02. - 15.04. | 50 | ||||
6 | Karpfen (Wildform)/ Cyprinus carpio | 15.03. - 31.05. | 45 | ||||
7 | Moderlieschen / Leucaspius delineatus | 01.05. - 30.06. | |||||
8 | Nase / Chondrostoma nasus | 15.03. - 30.04. | 25 | ||||
9 | Rotfeder / Scardinius erythrophthalamus | 15.03. - 31.05. | 20 | ||||
10 | Schleie / Tinca tinca | 01.05. - 30.06. | 25 | ||||
11 | Zander / Sander lucioperca | --- | 45 | ||||
2Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann
Ausnahmen von § 1 und Abs. 1 zulassen: - zur Laich- und
Laichfischgewinnung,
- zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit
aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete
- Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
- zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände
- zur Sicherung der Berufsfischerei,
- zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen,
- zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen oder
- für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke.
(3) 1Den Fangverboten nach § 1 oder Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach § 39 Hessisches Fischereigesetz ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. 2Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. 3Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.