Was ist Fischwilderei?
Fischwilderei ist eine Straftat nach § 293 des Strafgesetzbuchs (StGB). Sie ist das strafrechtliche Gegenstück zum bloßen Schwarzangeln: Während das Angeln ohne Schein oft nur eine Ordnungswidrigkeit ist, greift bei der Fischwilderei das Strafrecht. Vereinfacht gesagt macht sich strafbar, wer fremdes Fischereirecht verletzt und sich dabei Fische aneignet.
Fischwilderei kann eine Vorstrafe nach sich ziehen. Neben der Strafe drohen der Einzug der Ausrüstung und zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten. Das Risiko steht in keinem Verhältnis zum einfachen legalen Weg.
§ 293 StGB im Klartext
Der Gesetzestext ist knapp gehalten. Dem Sinn nach macht sich strafbar, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Erfasst ist also nicht nur das Fangen, sondern auch das Sich-Aneignen der Fische.
Die Angaben auf dieser Seite geben den Regelungsgehalt vereinfacht wieder und dienen der allgemeinen Information. Maßgeblich ist der jeweils gültige Wortlaut des § 293 StGB. Diese Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung – im Einzelfall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
Wann ist der Tatbestand erfüllt?
Für eine Fischwilderei müssen typischerweise mehrere Elemente zusammenkommen:
- Fremdes Fischereirecht: Es muss das Fischereirecht bzw. Fischereiausübungsrecht eines anderen betroffen sein.
- Verletzung dieses Rechts: etwa durch Fischen ohne die erforderliche Erlaubnis des Berechtigten.
- Zueignung oder Beeinträchtigung: der Fisch wird sich zugeeignet, beschädigt oder zerstört.
- Vorsatz: die Tat wird in aller Regel vorsätzlich begangen.
Ob im konkreten Fall alle Voraussetzungen vorliegen, beurteilen die Ermittlungsbehörden und Gerichte.
Strafrahmen
Nach § 293 StGB wird Fischwilderei mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In der Praxis hängt die tatsächliche Strafe stark vom Einzelfall ab:
- Umfang der Tat (Menge und Wert der Fische).
- Wiederholung oder gewerbsmäßiges Vorgehen.
- Vorstrafen und Gesamtumstände.
Wie eine Tat konkret geahndet wird, lässt sich nicht pauschal sagen. Der genannte Strafrahmen ist der gesetzliche Rahmen; die konkrete Strafzumessung nimmt das Gericht vor.
Einziehung & weitere Folgen
Zusätzlich zur Strafe drohen weitere Konsequenzen:
- Einziehung der Ausrüstung: die zur Tat genutzten Ruten, Rollen und Geräte können eingezogen werden.
- Beschlagnahme des Fangs.
- Zivilrechtliche Ansprüche des Fischereiberechtigten (z. B. Schadensersatz).
- Eintrag: je nach Strafmaß ein Eintrag im Register.
Fischwilderei als Antragsdelikt
Fischwilderei wird in vielen Fällen nur auf Antrag verfolgt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Praktisch bedeutet das: Häufig muss der Verletzte – etwa der Fischereiberechtigte – einen Strafantrag stellen, damit ermittelt wird. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz und dem jeweiligen Sachverhalt.
Fischwilderei vs. Schwarzangeln
Die Begriffe werden oft vermengt, meinen aber Unterschiedliches:
| Schwarzangeln (i. d. R. OWi) | Fischwilderei (Straftat) | |
|---|---|---|
| Kern | Angeln ohne Schein / Abgabe | Verletzung fremden Fischereirechts + Zueignung |
| Rechtsgrundlage | Landesfischereigesetz | § 293 StGB |
| Folge | Bußgeld | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe |
| Charakter | Ordnungswidrigkeit | Straftat |
Mehr zur Ordnungswidrigkeit liest du auf unserer Seite Schwarzangeln. Wichtig: Die Übergänge sind fließend – wer ohne Erlaubnis angelt und Fische mitnimmt, kann schnell im strafbaren Bereich landen.
Beispiele
- Angeln im Vereinsgewässer ohne Erlaubnis und Mitnahme der Fische – kann Fischwilderei sein.
- Fische aus einem fremden Privatteich entnehmen – Verletzung fremden Fischereirechts.
- Angeln nur ohne Fischereischein, ohne Fänge anzueignen – eher Ordnungswidrigkeit (Schwarzangeln), im Einzelfall zu prüfen.
Diese Beispiele sind vereinfacht und dienen nur der Veranschaulichung. Ob eine Tat als Fischwilderei oder Ordnungswidrigkeit gewertet wird, entscheidet sich nach den konkreten Umständen.
So bleibst du auf der sicheren Seite
- Gültiger Fischereischein: nach bestandener Fischerprüfung – oder eine prüfungsfreie Option.
- Gültige Angelkarte: die Erlaubnis des Fischereiberechtigten fürs Gewässer.
- Auflagen einhalten: Schonzeiten, Mindestmaße, erlaubte Strecken und Methoden.
- Dokumente mitführen und den Schein rechtzeitig verlängern.
Ohne Prüfung, aber legal angeln geht ebenfalls – etwa mit dem Touristenfischereischein, dem Urlauberfischereischein oder weiteren Wegen unter Angeln ohne Angelschein.
Fazit: Legalität schützt vor Strafe
Fischwilderei ist eine ernste Straftat mit teils gravierenden Folgen – von der Geldstrafe über den Verlust der Ausrüstung bis zum Eintrag. Der einzige sinnvolle Weg ist das legale Angeln mit Fischereischein und Angelkarte. Wenn dir der Schein noch fehlt: Die Fischerprüfung lässt sich heute flexibel mit einem Onlinekurs vorbereiten – so angelst du künftig sorgenfrei und rechtssicher.
